Verwaltungsrecht
  • Öffentliches Baurecht
    • Überprüfung von Bebauungsplänen
    • Betreuung im Baugenehmigungsverfahren
    • Abwehr von Bauordnungsverfügungen
  • Kommunalabgabenrecht, insbesondere Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
  • Erteilung von Konzessionen, Abwehr von Untersagungsverfügungen,
    insbesondere im Gewerbe, Gaststätten- und Handelsrecht
  • Beamtenrecht
    • Konkurrentenstreit/Beförderung
    • Beurteilung
    • Versetzung
    • Disziplinarmaßnahmen
    • Diensttauglichkeit
  • Fahrerlaubnisrecht
    • Ärztliche Begutachtung oder MPU („Idiotentest“) im Zusammenhang mit Krankheiten, Alkohol, Drogen, wiederholter Verstöße
    • Entziehungsverfahren
    • Neuerteilung
Fachanwaltschaften

Rechtsanwalt Holger Scharmach

Rechtsanwalt Holger Scharmach

Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Schwerpunkte
Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht

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Die häufigsten Fragen zum Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts regelt in Abgrenzung zum Privatrecht die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Dabei stehen im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Vielzahl von Regelungen den privatrechtlichen Regelungen gegenüber. Dies gilt z.B. für das kollektive Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz. Auch das Lebensmittelrecht greift maßgeblich in die Tätigkeit eines Lebensmittelproduzenten ein. Das öffentliche Recht ist dadurch geprägt, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und dem einzelnen Bürger besteht, während im Privatrecht die Parteien sich gleichgeordnet gegenüber stehen. Insofern ist die Verwaltung auch berechtigt, die gesetzlichen Vorgaben durch eigene Handlungen, in der Regel Verwaltungsakte, umzusetzen.

Mit einem Verwaltungsakt sollen staatliche Anweisungen gegenüber dem Bürger aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen umgesetzt werden. Somit ist der Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und mit der eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen herbeigeführt werden soll. Aufgrund des im öffentlichen Rechts bestehenden Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat sind die rechtlichen Folgen eines Verwaltungsaktes weitreichend. Wird ein Verwaltungsakt bestandskräftig, so entfaltet er in rechtlicher Hinsicht Wirkungen wie im Privatrecht ein erstrittenes Urteil. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ist somit ein Vollstreckungstitel, der im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch gegen den Willen des Bürgers umgesetzt werden kann.

Verwaltungsakte können mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden. Die Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens sind in den §§ 68 ff. VwGO geregelt. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 70 VwGO). Im Land Brandenburg ist das Widerspruchsverfahren immer noch gesetzlich geregelt. Einige Bundesländer haben bereits auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet, sodass in diesen Bundesländern ohne Einleitung des Widerspruchsverfahrens gleich der Weg zum Gericht eröffnet ist.  

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, sodass gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides das Klageverfahren eingeleitet werden kann.

Zu beachten ist, dass sowohl der Widerspruch als auch die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die im Bescheid enthaltene Anordnung nicht vollstreckt werden kann.

Im Verwaltungsrecht sind im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verwaltungsakten die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage relevant. Wird durch einen Verwaltungsakt in die Rechte des Bürgers eingegriffen, kann diese Regelung im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden. Wurde beispielsweise eine Genehmigung beantragt und fehlerhaft nicht erteilt, muss der Bürger darüber hinaus einen Antrag darauf stellen, dass die Behörde verpflichtet wird, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Verpflichtungsklage. Im Gesetz ist dann auch noch die sogenannte Untätigkeitsklage in § 75 VwGO geregelt. Hierbei handelt es sich nicht um eine besondere Klageform, da lediglich geregelt wird, dass eine Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens, mithin des Widerspruchsverfahrens, zulässig ist, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist keine sachliche Entscheidung erfolgt ist. Dabei kann die Klage nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Antragstellung erhoben werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, die eine kürzere Frist rechtfertigen. Es ist somit je nach Konstellation entweder die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zu erheben.

Wehrt sich ein Bürger gegen staatliches Handeln ohne Verwaltungsaktcharakter, so gibt es die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder einer Leistungsklage. Will der Bürger einen Anspruch gegenüber dem Staat geltend machen, der auf eine bestimmte Leistung, wie z.B. einen zu zahlenden Betrag, gerichtet ist, so kann eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden. Will der Bürger die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns der Verwaltung überprüfen lassen, die allerdings nicht den Verwaltungscharakter erfüllt, so ist eine Feststellungsklage angezeigt.

Grundsätzlich hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, das heißt der Verwaltungsakt kann nicht vollstreckt werden. Nun regelt das Gesetz allerdings in § 80 Abs. 2 hiervon verschiedene Ausnahmen. Die wichtigsten Vorschriften sind hier, dass bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie z.B. Steuern, Beiträgen oder Gebühren, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten oder die gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt. In diesen Fällen entfaltet der Widerspruch eben keine aufschiebende Wirkung. Ob dies dann in rechtmäßiger Weise erfolgt oder nicht, kann der gerichtlichen Überprüfung in einem sogenannten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugeführt werden. Dieses Verfahren ist demzufolge allein darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entweder anzuordnen oder wieder herzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht lediglich summarisch anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt, ob das Vollziehungsinteresse der Behörde oder das Aussetzungsinteresse des Bürgers überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn sich anhand der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits ergibt. Dies bedeutet, dass in diesem gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst keine Beweisaufnahme oder Amtsermittlung durchführen wird.

Zu beachten ist des Weiteren, dass bei Anforderungen von öffentlichen Abgaben oder Kosten, wie z.B. Steuern, Beiträgen oder Gebühren, gerichtliche Hilfe erst in Anspruch genommen werden kann, wenn gegenüber der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und dieser abgelehnt, in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden ist oder die Zwangsvollstreckung droht.

Auch das Verfahren nach § 123 VwGO ist ein sogenanntes vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Es ist darauf gerichtet, eine vorläufige Regelung herbeizuführen. Vergleichbar dem Antrag einer einstweiligen Verfügung im Zivilrecht kann hier durch Anrufung des Gerichts eine einstweilige Anordnung durch das Gericht herbeigeführt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wesentliche Nachteile abzuwenden sind, eine drohende Gefahr zu verhindern ist oder eine Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint. Es bedarf somit neben dem bestehenden gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Regelung auch einer „besonderen Eilbedürftigkeit“. Es bedarf somit neben dem Verfügungsanspruchs auch eines Verfügungsgrundes.

Für die Beamten ist gemäß § 54 BeamtStG zu beachten, dass für sämtliche Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Außerdem gilt, dass vor der Anrufung eines Gerichts immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

Die häufigsten Klageverfahren im Bereich des Beamtenrechts stellen nach wie vor die sogenannten Konkurrentenstreitigkeiten dar. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Amtes mit einem Mitbewerber. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der nicht berücksichtigte Mitbewerber einen Anspruch darauf, vor Besetzung des Amtes über die getroffene Auswahlentscheidung informiert zu werden. In dieser Mitteilung ist nicht allein darauf hinzuweisen, dass ein anderer Mitbewerber ausgewählt wurde, sondern es ist auch dieser Mitbewerber zu benennen, damit der nicht ausgewählte Beamte seine Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfahren prüfen kann. Erachtet ein Beamter ein solches Verfahren als aussichtsreich, kann er ein Verfahren nach § 123 VwGO einleiten, welches darauf gerichtet ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die ausgeschriebene Stelle nicht mit dem Mitbewerber zu besetzen. In der Regel werden die Verwaltungsgerichte an die Behörde eine Bitte dahingehend richten, während des Laufens des Verfahrens die Stellenbesetzung nicht vorzunehmen. Im Rahmen des Konkurrentenstreits ist dann die Auswahlentscheidung zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das erste maßgebliche Kriterium für die Stellenbesetzung die letzte aktuelle Beurteilung, sei es eine Regelbeurteilung oder eine Anlassbeurteilung im Zusammenhang mit dem Stellenbesetzungsverfahren. Vor diesem Hintergrund wird häufig auch der Konkurrentenstreit mit einem Angriff der letzten aktuellen Beurteilung verbunden sein. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass die dienstlichen Beurteilungen nach der Rechtsprechung nicht als Verwaltungsakt eingestuft werden, da es an einer Regelungswirkung nach außen fehlt. Stellungnahmen gegen dienstliche Beurteilungen werden dann allerdings regelmäßig wie Widersprüche durch die Behörden behandelt.

Die Nutzung von Kraftfahrzeugen bestimmt für fast jeden Bürger den täglichen Ablauf. Der Arbeitsplatz muss erreicht und Besorgungen müssen gemacht werden. Das Fahrerlaubnisrecht regelt nunmehr die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die körperliche und geistige Eignung. Bevor jemand mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen kann, muss er diese Eignung durch eine theoretische und eine praktische Prüfung nachweisen. Werden diese Prüfungen erfolgreich bestanden, wird per Verwaltungsakt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen verliehen und entsprechendes durch Aushändigung des Führerscheins dokumentiert. Meist ergeben sich die Probleme allerdings im Nachhinein, wenn nämlich Eignungszweifel später zu Tage treten. Dies kann im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, von Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln oder aufgrund später eingetretener gesundheitlicher Schädigungen erfolgen. Insofern enthält die Fahrerlaubnisverordnung mit ihren Anlagen ein ausgeklügeltes System, welches zur Abforderung von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten (sogenannter Idiotentest) rechtfertigt. Die Ordnungsgemäßheit entsprechender Anordnungen stellt dann den Gegenstand der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich dar. Aber auch das Strafrecht enthält die Möglichkeit, bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Entscheidung als strafrechtliche Nebenfolge zu fällen. Wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, ist dann die Wiedererteilung über die Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen. Weitere rechtliche Vorgaben hinsichtlich der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bildet das sogenannte Punktsystem, welches aktuell eine tiefgreifende Reform erfahren hat.

Auch die Frage der Berechtigung zum Besuch einer Schule oder einer Universität wird durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt. In beiden Bereichen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn beispielsweise aus Kapazitätsgründen die Aufnahme an der erhofften Schule oder der erhofften Universität scheitert. An derartige Entscheidungen schließt sich häufig ein sogenannter Kapazitätsrechtsstreit, wobei zu berücksichtigen ist, dass in allen Bereichen eine sogenannte Regelbesetzung der Klassen bzw. Auslastung der Universität geregelt ist, allerdings auch für bestimmte Fallkonstellationen ein gewisser Überhang vorgehalten werden muss. In einem entsprechenden Kapazitätsrechtsstreit ist dann zu beachten, dass außergerichtlich ein Antrag auf Zuteilung eines Platzes aus dem außerkapazitären Überhang zugeteilt wird, was dann auch entsprechend im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 123 VwGO zu berücksichtigen ist.

Einen anderen Bereich der Rechtsstreitigkeiten im Schul- oder Hochschulrecht stellt dann die Anerkennung von Prüfungsergebnissen dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Leistungsbewertungen, die direkten Einfluss auf das jeweilige Jahresendergebnis haben, einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können, da sie dadurch eine Rechtswirkung nach außen entfalten. Dabei ist nun wiederum zu beachten, dass ein sogenannter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Prüfungsleistung besteht. Dieser Beurteilungsspielraum ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Durch das Gericht kann allein eine Überprüfung dahingehend stattfinden, ob ein als richtig oder falsch zu beurteilender Fakt entsprechend richtig im Rahmen der Benotung berücksichtigt wurde.

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