27. 01. 2014
Grundsätzlich unterliegen Ansprüche Verjährung und Verwirkung, was bedeutet, dass nach Ablauf gewisser Zeiträume keinerlei Rechtswirkungen mehr aus dem Anspruch hergeleitet werden können. Die Verjährung von titulierten Ansprüchen beträgt in der Regel 30 Jahre. Jedoch kann die Rechtsausübung bereits vor Eintritt der Verjährung unzulässig sein, sofern Ansprüche verwirkt wird. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass eine Verwirkung nicht in jedem Fall allein auf die Zeitdauer gestützt werden kann, in welcher keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls auch aus lange zurückliegenden Zeiträumen Forderungen erfolgreich geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
Urteil - Verjährung und Verwirkung (BGH-Entscheidung)