24. 07. 2015
Die Ausschreibung von Beförderungsstellen im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis bietet immer wieder Anlass zur rechtlichen Auseinandersetzung. Neben dem immer in erster Linie anzuwendenden Grundsatz der Bestenauslese als Ausfluss aus Art. 33 Abs. 2 GG hatte das Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 03.06.2015, VG 5 L 186/15, auch darüber zu entscheiden, ob die laufbahnrechtlichen Vorraussetzungen des ausgewählten Bewerbers erfüllt waren. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergaben sich durchgreifende Fehler in der Auswahlentscheidung der Behörde.
Einige Behörden führen bei der Besetzung von Führungspositionen auch ein Auswahlgespräch oder ein Kolloquium durch. Das Verwaltungsgericht hatte sich auch mit dessen Rechtmäßigkeit auseinander zu setzen. Das Verwaltungsgericht wies die Behörde darauf hin, dass -ähnlich wie bei sonstigen Prüfungsentscheidungen- eine Dokumentationspflicht besteht. Werden die von den Bewerbern gegebenen Antworten nicht einmal stichwortartig festgehalten, kann dieses Auswahlgespräch auf die Besetzungsentscheidung keinen Einfluss haben, das es nicht nachvollziehbar und damit der gerichtlichen Prüfung vollständig entzogen ist. Weiterhin wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Auswahlgespräch nur bei gleichem Leistungsbild als abrundendes, ergänzendes Auswahlkriterium in Betracht kommt, sodass eine Gewichtung auf die Auswahlentscheidung mit 35 % deutlich überzogen ist.
Cottbus, Beschluss vom 03.06.2015, VG 5 L 186/15 - Eilverfahren Konkurrentenstreit