Nach der Regelung des § 651 h BGB kann ein Reiseveranstalter nach einer wegen der Corona-Pandemie erklärten Stornierung einer Reise seitens des Reiseteilnehmers eine Entschädigung bzw. Stornierungskosten nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.
Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann - sofern sein PKW infolge eines Unfallgeschehens nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher ist - vom Unfallverursacher eine Nutzungsausfallentschädigung erstattet verlangen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann zur Bezifferung der infolge eines Unfallereignisses an seinem Pkw entstandenen Schäden ein Sachverständigengutachten einholen.
So wie über die Medien weitere Informationen über den Einsatz der beim Testlauf abgasoptimierenden Software im VW-Konzern bekannt werden, häufen sich auch die Urteile zu diesem Thema.