Urteil für Anschlussinhaber Internettauschbörse

17.02.2014

Die Anschlussinhaberin wurde über die RAe Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht München wegen eines angeblichen Uploads eines Musikalbums über eine Internettauschbörse auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verklagt. Sie erklärte im Prozess, dass Sie am Tag der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung den Wochenendeinkauf erledigte, im Haushalt 2 PC´s genutzt werden, einer von ihr und ihrem Ehemann und einer von den beiden erwachsenen Kindern und dem Lebensgefährten der Tochter, und sich die beiden Kinder sowie ihr Ehemann zu dieser Zeit mit Zugriffsberechtigung auf den Internetanschluss zu Hause aufhielten. Der von der Anschlussinhaberin und ihrem Ehemann genutzte PC war bei ihrem Verlassen des Hauses ausgeschaltet. Damit ist nach der Auffassung des Gerichts die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen Begehung, wie sie vom BGH aufgestellt wurde, widerlegt. Mehr könne ein Anschlussinhaber bei lebensnaher Betrachtung nicht vortragen. In dieser Konstellation entziehe es sich regelmäßig der Kenntnis des Anchlussinhabers, welches Familienmitglied sich zu einem konkreten Zeitpunkt ins Internet einwählt und welche Vorgänge es dort initiiert. Eine Haftung als Störer scheidet auch aus, da die Anschlussinhaberin die Nutzung von Tauschbörsen untersagte und es anlasslose Belehrungs- und/oder Kontrollpflichten bei volljährigen Familienangehörigen nicht gibt.

Urteil - Tauschbörse, Täterhaftung, Widerlegung tatsächliche Vermutung, Störerhaftung

Zurück