Standardisiertes Messverfahren

09.02.2022

Der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer angeblich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung muss sich oftmals mit dem Begriff des standardisierten Messverfahrens befassen.

Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies führt dazu, dass das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen und seine Feststellungen hierzu in der Urteilsbegründung beschränken kann. Erst wenn durch den Betroffenen oder die Betroffene bzw. durch die Verteidigung im konkreten Einzelfall z. B. Abweichungen von der Gebrauchsanweisung dargestellt werden, kann das Gericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen und darf die Richtigkeit des Messvorgangs nicht mehr nur vermuten.
In Anbetracht dessen ist bei einer Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen, ob der Einzelfall geeignet ist, um z. B. verteidigerseits ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung einzuholen. So erfolgte dies in dem Verfahren, welches nunmehr das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Durch den Unterzeichner wurde bei einem auf Geschwindigkeitsmessungen spezialisierten Sachverständigen ein Gutachten eingeholt. Der zuständige Richter holte zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung jedoch sogar noch ein zweites Sachverständigengutachten ein. Aufgrund dieses gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens wurde die Betroffene erstinstanzlich zu einer Geldbuße von 700,00 € und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Unterzeichner Rechtsbeschwerde ein. Auf die Rechtsbeschwerde des Unterzeichners hin, hob das Kammergericht Berlin das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Den Argumenten der Verteidigung anschließend, hat das Kammergericht gerügt, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergab, welche Auffälligkeiten der Geschwindigkeitsmessung dazu geführt haben, dass das Amtsgericht ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte. Auch fehlten in dem Urteil Darstellungen des Tatrichters zu den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Diese wären jedoch notwendig gewesen, damit das Kammergericht die Prüfung, ob der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Messung trotz der Auffälligkeiten, die ihn zu Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst haben, ohne Rechtsfehler bejaht hat. Aufgrund dieser Darstellungsfehler hob sodann das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf und verwies die Angelegenheit zurück an das erstinstanzliche Gericht.
Zwischenzeitlich wurde aufgrund des Zutuns des Unterzeichners das Verfahren im Beschlusswege eingestellt.

 

RA Peters

 

Beschluss - Zulässigkeit Messung

 

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