Nutzungsausfallentschädigung
29.01.2014
Sofern nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Fahrzeug des Geschädigten einen wirtschaftlichen Totalschaden bzw. einen erheblichen Reparaturschaden erlitt und infolgedessen vom Geschädigten nicht genutzt werden kann, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht gehalten, die Ersatzanschaffung bzw. die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren bzw. einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Geschädigte bis zur Regulierung der Schadenskosten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.