Fluggastentschädigung zerstörte Frontscheibe

14.02.2014

Nach einer Flugverspätung eines Fluges von Barcelona nach Berlin-Schönefeld wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € nach der EU-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 pro Fluggast geltend gemacht. Die Fluggesellschaft verteidgte sich dagegen mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Die Windschutzscheibe sei unerwartet auf dem Hinflug gebrochen, ohne dass dies im Rahmen zuvor durchgeführter Wartungen erkennbar war. Das Reparaturprozedere sei unmittelbar eingleitet worden und eine Ersatzmaschine stand nur in Berlin-Schönefeld zur Verfügung, die zudem das Ersatzteil mitbringen musste. Nach Auffassung des Gerichts ist ein solcher Defekt der betrieblich beherrschbaren Sphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen, sodass kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vorliegt. Daher war nicht zu prüfen, ob die Fluggesellschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung eingeleitet hat. Dagegen spricht aber bereits das unzureichende Bereithalten von Ersatzmaschinen.

Urteil- gebrochene Windschutzscheibe, außergewöhnliche Umstände, Fluggastentschädigung

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