Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ergänzenden Stellungnahme eines Sachverständigen

12.07.2016

Zur Bezifferung des nach einem Unfallereignis eingetretenen Schadens an einem Pkw empfiehlt sich regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nicht selten jedoch bezweifeln die Haftpflichtversicherer die Kalkulation des Sachverständigen beauftragten Sachverständigen erstellt wurde.

Hierdurch kommt es, trotz Vorliegen eines Sachverständigengutachtens, oftmals zur Kürzung der geltend gemachten Reparaturkosten oder der merkantilen Wertminderung.

Wenn der Unfallgeschädigte das Kontrollgutachten der Haftpflichtversicherung sodann an seinen Sachverständigen weiterreicht, um die vorgenommene Kürzung überprüfen zu lassen, entstehen für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen regelmäßig zusätzliche Kosten.

Das Amtsgericht Cottbus hat nunmehr entschieden, dass diese Kosten der ergänzenden Stellungnahme von der Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, wenn sich die vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Reparaturkosten seitens der Haftpflichtversicherung als falsch herausstellt. Ebenso hat das erkennende Gericht ausgeführt, dass es den Aufwand des Sachverständigen hinsichtlich der Überprüfung der vorgenommenen Kürzung und der Ausfertigung der ergänzenden Stellungnahme schätzen kann. Die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung hatte den notwendigen Zeitrahmen des Sachverständigen lediglich mit 15 Minuten für angemessen erachtet. Das Gericht hat jedoch zu erkennen gegeben, dass für die Prüfung des Gutachtens, die sodann notwendige "Denkarbeit" und die Ausfertigung einer ergänzenden Stellungnahme ein Zeitrahmen von zwei Stunden nicht unangemessen hoch erscheint und daher von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten ist.

 

- RA Peters -

 

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