Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfallereignis

03.03.2015

Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann zur Bezifferung der an seinem Pkw entstandenen Schäden und zur Beweissicherung ein Sachverständigengutachten einholen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann zur Bezifferung der an seinem Pkw entstandenen Schäden und zur Beweissicherung ein Sachverständigengutachten einholen. Hierbei kommt es jedoch mitunter zu Kürzungen der entstandenen Sachverständigenkosten durch die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt, dass der Geschädigte keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben muss, sondern sich vielmehr damit begnügen kann, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet ihm die Schadensminderungsobliegenheit einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Wenn für den Geschädigten die von der Haftpflichtversicherung behauptete Unüblichkeit der Kosten jedoch bereits nicht erkennbar war, kommt es nach Auffassung des Gerichts gar nicht mehr darauf an, ob die Sachverständigenkosten überhöht waren oder nicht, da bereits bei fehlender Erkennbarkeit die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die vollständigen Sachverständigenkosten zu tragen hat.

  

RA Peters

 

Urteil - Sachverständigenkosten nach Unfall

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