Erneute Schlappe für Kabel Lausitz
14.09.2015
mer wieder beschäftigt das auch in unserer Region tätige Unternehmen Kabel Lausitz die Gerichte. Für Aufsehen sorgten dabei bereits in der ersten Jahreshälfte zwei zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidungen des Landgerichtes Leipzig gegen das Unternehmen (Urteil vom 02.04.2015 zum Az.: 08 O 3208/14 sowie Urteil vom 12.02.2015 zum Az.: 5 O 2115/14).
Immer wieder beschäftigt das auch in unserer Region tätige Unternehmen Kabel Lausitz die Gerichte. Für Aufsehen sorgten dabei bereits in der ersten Jahreshälfte zwei zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidungen des Landgerichtes Leipzig gegen das Unternehmen (Urteil vom 02.04.2015 zum Az.: 08 O 3208/14 sowie Urteil vom 12.02.2015 zum Az.: 5 O 2115/14). Demnach hatte das Gericht dem Unternehmen Kabel Lausitz bereits ins Stammbuch geschrieben, dass viele der von ihm verwendeten Klauseln nichtig seien und auf ein "Unterschieben von Serviceverträgen" bei der Bestellung von Kabelfernsehangeboten hinauslaufen würden, was nicht zulässig sei.
In einem für einen unserer Mandanten geführten Verfahren gelangt nun auch das Amtsgericht Zittau unter dem Az.: H 3 C 156/15 zur selben Rechtsauffassung. Insbesondere bestätigt das Gericht, dass sich der Mandant als Verbraucher durch fristwahrende Widerrufserklärung von sämtlichen Vertragsbeziehungen zur Beklagten, der Firma Kabel Lausitz, lösen konnte.
Da Kabel Lausitz dies bis zuletzt anders gesehen hatte, wurden der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- RA Dürlich -