Die Bagatellschadensgrenze bei einem Verkehrsunfall
26.04.2019
Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann zur Bezifferung der infolge eines Unfallereignisses an seinem Pkw entstandenen Schäden ein Sachverständigengutachten einholen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der eingetretene Schaden am Fahrzeug oberhalb der sogenannten Bagatellschadensgrenze liegt. Sofern der eingetretene Pkw-Schaden die Bagatellschadensgrenze nicht erreicht, wird regelmäßig die Erstattung der Sachverständigenkosten abgelehnt, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Sicht des Geschädigten nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bagatellschaden genügt nach Auffassung der Rechtsprechung die Einholung eines Kostenvoranschlages. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten darstellen.
Das Amtsgericht Cottbus hat nunmehr entschieden, dass nach der aktuellen Rechtsprechung vor Ort von einer Bagatellschadensgrenze von 750,00 € auszugehen ist.
RA Peters
Urteil - Bagatellschadensgrenze