Dauer der erstattungspflichtigen Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall
07.08.2015
Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung, sofern sein Fahrzeug infolge des Unfalles nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher war, für die angemessene Reparaturdauer oder im Falle eines Totalschadens für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, sofern er eine Reparatur bzw. die Ersatzbeschaffung tatsächlich vornimmt.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung, sofern sein Fahrzeug infolge des Unfalles nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher war, für die angemessene Reparaturdauer oder im Falle eines Totalschadens für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, sofern er eine Reparatur bzw. die Ersatzbeschaffung tatsächlich vornimmt. Aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte allerdings für eine zügige Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sorgen. Gegebenenfalls muss er auch eine Notreparatur veranlassen. Das Amtsgericht Cottbus (Az. 45 C 143/13) hat nunmehr ausgeurteilt, dass die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung eine Nutzungsausfallentschädigung nicht nur für die im Sachverständigengutachten genannte Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer, sondern für die tatsächliche Dauer der Reparatur / Ersatzbeschaffung leisten muss, wenn es dem Geschädigten nicht möglich war, die Reparatur / Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und er hierzu auf die Regulierungsleistung der Haftpflichtversicherung warten musste. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung für diesen, gegebenenfalls langen Zeitraum ist jedoch, dass der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung vorab mitgeteilt wird, dass dem Geschädigten die Reparatur / Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Ebenso muss sich der Geschädigte gegebenenfalls bei einer Bank um den Erhalt eines Finanzierungsdarlehens bemühen und dessen Ablehnung nachweisen. Aufgrund der Tätigkeit der hiesigen Kanzlei hat das Amtsgericht Cottbus in dem gegenständlichen Verfahren sodann die Gegenseite verurteilt, eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 49 Kalendertage zu erstatten.
Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 14.05.2014, Az. 45 C 143/13, Unfall, Nutzungsausfallentschädigung, Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
RA Peters
Urteil - Dauer der erstattungspflichtigen Nutzungsausfallentschädigung