Angemessener Rücktrittszeitpunkt im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB während der Corona-Pandemie
28.05.2021
Nach der Regelung des § 651 h BGB kann ein Reiseveranstalter nach einer wegen der Corona-Pandemie erklärten Stornierung einer Reise seitens des Reiseteilnehmers eine Entschädigung bzw. Stornierungskosten nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung, ob derartige außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, auf den Zeitpunkt des Rücktritts an.
In Bezug auf die Corona-Pandemie kommt es daher auf die Beurteilung an, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, als der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Hierbei stellt sich in der aktuellen Rechtsprechung für viele Gerichte jedoch die Frage, wann gegebenenfalls seitens des Reisenden ein "übereilter" Rücktritt vorlag. Bei Vorliegen eines übereilten Rücktritts geht die Rechtsprechung davon aus, dass in diesem Fall dem Reiseveranstalter sein Recht auf Geltendmachung von Stornierungsgebühren bestehen bleibt.
Zum Teil wurde von den Gerichten eine Stornierung der Reise mehr als vier Wochen vor Reisebeginn jedoch bereits als übereilt angesehen.
Das Amtsgericht Mitte führt mit seiner nunmehrigen Entscheidung jedoch aus, dass selbst eine Stornierung mehr als sieben Wochen vor Reisebeginn nicht übereilt sein muss.
RA Peters
Urteil - angemessener Rücktrittszeitpunkt