Unwirksame Preisnachforderungsklauseln in Grundstücksverträgen der Bundesrepublik Deutschland
16.02.2016
Die Bundesrepublik Deutschland wickelt ihre Immobilienverkäufe über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ab. Offenbar standardmäßig wurde in den Verträgen eine sogenannte Preisanpassungs- bzw. Nachzahlungsklausel aufgenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland wickelt ihre Immobilienverkäufe über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ab. Offenbar standardmäßig wurde in den Verträgen eine sogenannte Preisanpassungs- bzw. Nachzahlungsklausel aufgenommen. Danach sollten die Wertsteigerungen von Grundstücken innerhalb eines bestimmten Zeitraums (mindestens 10 Jahre) durch Nachzahlung der jeweiligen Käufer an die Bundesrepublik Deutschland vollständig ausgeglichen werden, sollte es in diesem Zeitraum zu einer nach Art und / oder Maß höherwertigeren Nutzungsmöglichkeit gekommen sein. Der gesteigerte Wert des Grundstückes soll dann nach den Wertermittlungsverordnungen des Bundes bestimmt werden.
Rechtlich problematisch ist die Einordnung solcher Klauseln. Würde es sich hierbei um eine Abrede des Kaufpreises, mithin der Hauptleistungspflicht aus einem Kaufvertrag handeln, wären die Vorschriften über die AGB-rechtliche Überprüfung von Vertragsklauseln nicht anwendbar. Handelt es sich hierbei lediglich um eine Nebenabrede, unterfällt die Klausel der sogenannten AGB-Kontrolle, sofern es sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handelt.
Diese Fragen hatte nunmehr das Landgericht Hanau, Urteil vom 17.02.2015, Az.: 9 O 1350/13, zu klären. Das Landgericht ging davon aus, dass es sich um eine Nebenabrede handelt, die auch zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern vielmehr seitens der Bundesrepublik Deutschland wiederholt in den Grundstückskaufverträgen verwendet wird. Somit wurde die Nachzahlungsklausel der AGB-rechtlichen Überprüfung unterzogen und seitens des Landgerichts Hanau als unwirksam erachtet. Insofern erklärte das Gericht, dass es zum einen an einer Obergrenze des Betrages, der nachgefordert werden kann, fehlt. Darüber hinaus gibt es im Falle der Geltendmachung der Abschöpfung der Wertsteigerung des Grundstücks nach den Vorschriften der Immobilienwertverordnungen des Bundes keine äquivalente Gegenleistung für den Grundstückskäufer. Somit war die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt, eine Nachzahlung zu fordern.
Die Bundesrepublik ging gegen dieses Urteil in Berufung und das Berufungsverfahren wurde beim OLG Frankfurt am Main zum Az.: 4 U 54/15 geführt. Nachdem auch die Richter des Berufungsgerichtes darauf hinwiesen, dass sie der Rechtsauffassung des Landgerichts Hanau folgten, nahm die Bundesrepublik Deutschland die Berufung zurück, um eine oberinstanzliche Entscheidung zu vermeiden.
Aktuell hat auch das Landgericht Cottbus über die Wirksamkeit dieser Klausel zum Az.: 2 O 162/13 zu entscheiden.
RA Scharmach
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7488538