Berufungsurteil Internettauschbörse LG Hamburg, 29.08.2014, 308 S 18/13
09.09.2014
Das LG Hamburg (Urt. v. 29.08.2014, 308 S 18/13) hat aktuell im Berufungsverfahren über die Haftung des Anschlussinhabers bei der Nutzung einer Internettauschbörse entschieden. Die Anschlussinhaberin verteidigte sich damit, den Film nicht zu kennen, dass ihr Ehemann den Anschluss mitnutzt, dass beide am besagten Tag nicht zu Hause waren und der PC ausgestellt war. Während das LG München in solchen Fällen erklärt, dass dieser Vortrag nicht plausibel sei, da es ja irgendjemand gewesen sein muss, führt das LG Hamburg abweichend aus. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast und Nachforschungpflicht durch Benennung der Mitnutzer nachgekommen. Außerdem sei eine Anwesenheit beim Download (der Upload, der Gegenstand der Rechtsverletzung ist, erfolgt dann automatisch im Hintergrund) nicht erforderlich. Im Gegenzug hat dann die Klägerin den Beweis der Begehung der Rechtsverletzung durch die Beklagte nicht geführt. Mangels Kenntnis kommt auch eine Haftung als Teilnehmerin nicht in Betracht. Eine Störerhaftung scheitert, da die Beklagte keine Pflicht zur Kontrolle ihres Ehemannes trifft und eine Sicherungspflichtverletzung bezüglich des Internetanschlusses nicht kausal ist, da der Ehemann als Täter in Betracht kommt.
Berufungsurteil LG Hamburg, 29.08.2014, 308 S 18/13- keine Haftung wegen Internettauschbörsennutzung