Bilder auf Amazon, Unterlassung, Schadensersatz
06.06.2014
Für die Verkäufer auf der Internetplattform Amazon ergeben sich immer wieder rechtliche Probleme mit den Belehrungs- und Hinweispflichten bei Fernabsatzverträgen sowie der Verwendung von Bildern. Sind Produktbilder dann noch mit einer Marke versehen, ergeben sich urheberrechtliche und markenrechtlihce Probleme. Woraus resultieren diese Probleme bzgl. der Bilderverwendung?
Jedes Produkt ist über eine Nummer, dem EAN-Code, eindeutig identifizierbar. Amazon erstellt unter Verwendung dieser Nummer ein Angebot. Dabei wandelt Amazon den EAN-Code in ein eigenes Codierungssystem um und erstellt eine ASIN sowie eine Angebotsvorlage. Will nun ein anderer Unternehmer das gleiche Produkt verkaufen, wird er „gezwungen" diese Vorlage zu verwenden, einschließlich der vorhandenen Bilder und Texte. Stellt Amazon fest, dass identische Produkte unter verschiedenen EAN-Codes angeboten werden, werden diese Angebote zu einer Vorlage zusammengeführt. So kommt es dazu, dass plötzlich die Bilder eines anderen ungefragt genutzt werden, was eine Urheberrechtsverletzung und, wenn eine Marke auf dem Bild genannt ist, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Das LG Köln löst das Problem mit einer „schlichten Einwilligung", also einem Rechtfertigungsgrund. Wenn Bilder oder Texte auf den Amazon-Server hochgeladen werden, ohne diese gegen die Nutzung durch Dritte zu sichern, liegt darin eine den Rechtseingriff rechtfertigende schlichte Einwilligung. In einem solchen Fall muss der Berechtigte mit nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.
Urteil-Urheberrecht, Hochladen von Bildern auf fremde Server, Rechtfertigung-schlichte Einwilligung