02. 05. 2012
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass bei einem Sturz einer hoch betagten, aber körperlich und geistig rüstigen, pflegebedürftigen Patientin bei dem Versuch, das Bett zu verlassen, die Pflegekräfte nicht haften. Unstreitig war hier die Patientin zwar 86 Jahre alt aber geistig fit und nicht dement. Bereits 13 Tage vor dem Sturz kam es täglich zu Behandlungsmaßnahmen im Pflegebett, zu deren Zweck das Pflegebett hoch gefahren und nach Abschluss der Behandlung wieder herunter gefahren wurde. Am 23.11.2006 vergaß die Pflegekraft, das Bett herunter zu stellen. Die Patientin stürzte beim Versuch, das Bett zu verlassen.