03. 06. 2013
Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann in Betracht, wenn eine Person verstirbt, die kein Testament hinterlassen hat.
Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbfall findet also statt, ohne dass es irgendeiner gesonderten Übertragung bedarf und ohne irgendeinen zeitlichen Zwischenraum. Es gibt also keine "juristische Sekunde" zwischen dem Tod einer Person nebst Übergang von deren Vermögen auf seinen Erben.
Vielmehr geht mit dem Tod des Erblasser sein gesamtes Vermögen auf den Erben über (man spricht von Gesamtnachfolge). Dies bedeutet, dass alles, was der Erblasser hatte, egal ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen, gleichgültig ob wertvoll oder wertlos, aber auch die Pflichten und Schulden an den Erben fällt.