02. 09. 2013
Wer einen Verkehrsunfall aufgrund einer Vorfahrtspflichtverletzung der Gegenseite erleidet, kann grundsätzlich von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden, wie zum Beispiel die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, den merkantilen Minderwert, die Kostenpauschale, die Rechtsanwaltskosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Gleiches gilt für den bei einer Körperschädigung zu erstattenden Schmerzensgeldanspruch, den Haushaltsführungsschaden sowie zum Beispiel einen möglichen Verdienstausfall.