04. 02. 2015
Das Landgericht Aachen hat am 22.03.2013 entschieden, dass eine Schenkung, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten mündlich zugesagt hat, nach dessen Tod aufgrund einer Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gültig ist, durch Auszahlung des Kontoguthabens an den Beschenkten erfüllt werden kann.