Das Landgericht (LG) Cottbus hat in einem aktuellen Urteil vom 30.03.2015 (Az. 2 O 128/14) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der DKB aus dem Jahre 2007 für fehlerhaft erklärt.
Wird der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Verbreitens von urheberrechtlich geschützten, digitalen Werken konfrontiert, bestehen nun zwei neue Verteidigungsmöglichkeiten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Unfallereignisses den Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzt verlangen.