10. 12. 2015
Der Bußgeldkatalog sieht nach Nr. 132.3 bei sogenannten qualifizierten Rotlichtverstössen (länger als eine Sekunde Rotphase) u.a. auch die Ahndung mit einem Fahrverbot vor, weil diese grundsätzlich als besonders gefährlich anzusehen sind, da sich Querverkehr, insbsondere auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.