Medizinrecht
  • Beratung und Vertretung von Ärzten und Zahnärzten
  • Vertragsarztrecht/Vertragszahnarztrecht (auch kassenärztliche Zulassung)
  • Anstellungsverträge für Ärzte
  • Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (Honoraransprüche, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Abwehr von Regressen der KV)
  • Arzthaftung bei Behandlungsfehlern
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung in der KV
  • Gestaltung von Praxisverträgen
    • Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaften
    • Praxisveräußerung oder -kauf
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Rechtsanwalt Wolfram Walter

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Die häufigsten Fragen zum Medizinrecht

Ein Behandlungsvertrag wird zwischen den Patienten und dem Arzt geschlossen. Es handelt sich vom Vertragstyp her gesehen vorwiegend um einen Dienstvertrag, aber auch mit einzelnen Elementen anderer Verträge, wie Miet-, Beherbergungs-, Kauf- und Werkverträgen.

Gemäß § 630a BGB wird durch den Behandlungsvertrag derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Gemäß § 630e BGB hat der Behandelnde den Patienten über sämtliche, für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Er ist dabei insbesondere über die Art, den Umfang, die Durchführung, die zu erwartenden Folgen und die Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose der die Therapie aufzuklären.

Auch müssen ihm aufgezeigt werden, ob und welche Alternativen es gibt, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen initiierte übliche Methoden vorhanden sind. Ohne wirksame Aufklärung kann der Patient nicht wirksam einwilligen. Der ärztliche Heileingriff bleibt somit ohne Einwilligung eine Körperverletzungshandlung.

Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen. Dies kann in Papierform oder elektronisch geschehen. Berichtigungen und Änderungen dieser Eintragungen sind nur zulässig, wenn neben ihnen der ursprüngliche Inhalt erkennbar ist und der Aussteller zu erkennen ist.

In der Patientenakte sind sämtliche, aus fachlicher Sicht für die der zeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen so wie die Eingriffe, Ein willigungen und Aufklärungen und Arztbriefe.

Jeder Patient kann gemäß § 630g BGB die Einsicht in seine Patientenakte ohne Angabe irgendwelcher Gründe verlangen. Nur im Ausnahmefall darf ihm die Einsicht verwehrt werden. Lässt der Patient sich Abschriften fertigen, hat er diese zu ersetzen. Stirbt der Patient, so steht gleiches Recht den Erben zu.

Ein Behandlungsfehler ist eine schuldhafte Verletzung spezifischer Berufspflichten des
Arztes. Der Arzt verstößt hierbei gegen die beruflich gebotene Sorgfalt und zwar zum
Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung. Es werden verschiedene Behandlungsfehler unterschieden, nämlich Organisationsfehler, Fehler in der therapeutischen Aufklärung, Diagnosefehler, therapeutische Fehler usw.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, aber auch die Kausalität des Behandlungsfehlers für alle dann eingetretenen Folgen trägt grundsätzlich der Patient.

Der Patient hat also im Arzthaftungsprozess zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorgekommen ist und er hat auch zu beweisen, dass zwischen dem Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden ein bestimmter Ursachenzusammenhang besteht.

Ein grober Behandlungsfehler ist ein Fehler, der aus ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht passieren darf. Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte Erkenntnisse der Medizin und medizinische Erfahrungen verstoßen hat.

Beim groben Behandlungsfehler wechselt die Beweislast für die Kausalität. Vorausgesetzt,
dass der Behandlungsfehler überhaupt geeignet ist, den entstandenen Gesundheitsschaden
zu verursachen, muss der Arzt jetzt beweisen, dass auch bei Beachtung aller medizinischen Sorgfalt der gleiche Gesundheitsschaden eingetreten wäre.

Hat ein Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und diese zu sichern, so kann der Patient wiederum bei einem solchen Befunderhebungsfehler Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes erreichen.

Auch insofern ist dann vom Patienten nicht mehr der wahrscheinliche Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden zu beweisen. Viel mehr hat der Arzt den Beweis des Gegenteils anzustellen.

Das Patientenrechtegesetz ist seit dem 01.02.2013 in Kraft. Es wurde kein eigenständiges Gesetz geschaffen. Viel mehr wurden weitere Paragraphen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die neuen Paragraphen sind die §§ 690 a bis 630 h BGB.

Bei MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) handelt es sich um ein Bakterium, welches den Staphylococcen zugeordnet ist. Die besondere Qualität ergibt sich daraus, dass das MRSA einen Staphylococcus-Stamm gebildet hat, welches gegen verschiedenste Antibiotika resistent ist. Eine Infektion mit MRSA kann zu schweren Krankheitsbildern führen, bis hin zum septischen Schock.

Ob eine schwerwiegende Entzündung im Körper vorhanden ist, wird auch indiziert durch den sogenannten CRP-Wert (C-Reaktives Protein). Dieser Wert, der im Normalfall bei 6 liegt, ist im Falle eines septischen Schocks weit über 200 bis 300 Einheiten hoch.

Bei einer IGeL-Leistung handelt es sich um eine Individuelle Gesundheitsleistung. Dies sind frei verkäufliche Leistungen, die der Arzt dem Patienten gegen Zahlung ei nes privaten Entgeltes anbieten kann. Eine der bekanntesten IGeL-Leistungen ist die Vornahme des sogenannten PSA-Testes (Prostata-spezifisches Antigen).

Durch den PSA-Test wird ein Entzündungsparameter bestimmt, der im Falle eines erhöhten Wertes (über 4 und höher) auf ein entzündliches Geschehen in der Prostata hinweist. Ein erhöhter PSA-Wert ist ein reaktionsbedürftiger Befund. Es muss eine weitere PSA-Untersuchung und, falls keine Besserung in Sicht, eine sogenannte Stanzbiopsie vorgenommen werden.

Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen.

Der Anspruch besteht gemäß § 23 SGB V dann, wenn eine ärztliche Behandlung oder Versorgung notwendig ist, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führt, zu beseitigen, eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen wirken soll, Krankheiten verhüten oder die Verschlimmerung von Krankheiten vermeiden soll oder die Pflegebedürftigkeit vermieden werden soll.

Insbesondere bei nicht akuten Behandlungen ist vor einer geplanten Behandlung die Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse herbei zu führen. Nur, wenn die Genehmigung zu Unrecht versagt wird, oder Gefahr im Verzuge ist, kann die Behandlung auch ohne Genehmigung der Kasse vorgenommen werden und Behandlungsmaßnahme bzw. deren Kosten später eingeklagt werden.

Ein solches Verfahren ist vor dem Sozialgericht zu führen.

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