Damit ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, muss ein Versicherungsfall vorliegen, wofür der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgeblich ist.
In Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen liegt dieser Rechtspflichtenverstoß nach der Rechtsprechung des BGH noch nicht im Abschluss des Darlehensvertrages, da Rechtsfolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung das bloße Nichtlaufen der Widerrufsfrist ist. Dies führt im Ergebnis zu einer Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst zu dem Zeitpunkt, wenn die Bank den später erklärten Widerruf ablehnt und zurückweist.
Für den Fall der Darlehensaufnahme im Jahre 2004 und dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bspw. erst im Jahre 2010 berufen sich Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Demnach verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, weil der Versicherungsschutz nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2004 bestand. Diese Begründung der Versicherer steht jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007, Az.: IV ZR 37/07), wonach es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Im Falle des Widerrufs von Darlehensverträgen zielt der Vorwurf des Darlehensnehmers gegenüber seiner Bank jedoch auf die unrechtmäßige Zurückweisung des Widerrufs.
Aufgrund des quasi unbegrenzten bzw. ewigen Widerrufsrechts bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kommt es für den Rechtsschutzfall auf die Zurückweisung des Widerrufs an und nicht bereits auf den Abschluss des Darlehensvertrages.
Der BGH hat dieses Ergebnis in einem aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12). In diesem Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Deckungsschutz gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung begehrte. Der Rechtsschutzfall liegt nach dem BGH auch hier nicht bereits im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern erst in der späteren Ablehnung des Widerspruchsrechts durch den Lebensversicherer.