Erbrecht - Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nur gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, so wie der Ehegatte. Für den Fall, dass keine Abkömmlinge da sind, auch die Eltern des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Brüder und Schwestern.
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