Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Umgangsrecht und der Erbringung von Kindesunterhalt?
Hier die ganz klare Antwort: Nein. Zwar ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, regelmäßig Kindesunterhaltszahlungen zu erbringen. Gleichwohl ist der andere Elternteil nicht berechtigt den Umgang mit der Begründung zu streichen, dass keinerlei oder nur verminderte Unterhaltszahlungen erfolgt seien.