Was bedeutet der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“?

Unter dem fliegenden Gerichtsstand versteht man die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in örtlicher Hinsicht. Bereits nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist bei Rechtsverletzungen überall dort die Zuständigkeit der Gerichte gegeben, wo die Rechtsverletzung bestimmungsgemäß erfolgt. Werden also Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets begangen, wird überall dort die örtliche Zuständigkeit begründet, wo entsprechendes Material oder Inhalte per Internet abgerufen werden können.

Seit dem 01.10.2013, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das sogenannte „Abzockegesetz“, gilt dies im Bereich der Urheberrechtsverletzungen nur noch beschränkt. Danach gilt im Grundsatz das Gericht als zuständig, in dem der vermeintliche Urheberrechtsverletzer seinen Wohnsitz hat, wenn sich die Klage gegen eine natürliche Person richtet, die das geschützte Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat.

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