Welche gerichtlichen Schritte stehen zur Verfügung?
Die gerichtlichen Schritte sind die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Klageverfahrens. Im Bereich des UWG ist gesetzlich in § 12 Abs. 2 UWG die Vermutung einer besonderen Dringlichkeit normiert, was Voraussetzung ist für die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Diese Vermutungsregelung wird von der Vielzahl obergerichtlichen Rechtsprechungen analog auch in den anderen Rechtsgebieten, wie dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz usw., angewendet. Daneben besteht die Möglichkeit, die geltend gemachten Ansprüche durch ein Klageverfahren der gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Wege der einstweiligen Verfügung kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen ist, was allerdings im Falle eines Klageverfahrens notwendig ist.