Was ist nicht zwingender Inhalt einer Abmahnung?
Im Gegenzug zu dem voraus Genannten sind folgende Umstände nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung:
a) Formzwang
Die Abmahnung unterliegt keinem Formzwang. Sie kann somit mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich erklärt werden.
b) Beweismittel und Belege:
Der Abmahnung selbst müssen keine Beweismittel oder sonstige Belege zum Nachweis der Rechtsverletzung beigefügt werden. Es genügt, dass der Abgemahnte durch die Abmahnung in die Lage versetzt wird, die Rechtslage zu überprüfen.
c) Vollmachtsnachweis:
Der Nachweis der Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.05.2010, I ZR 140/08).