Was ist ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO?

Grundsätzlich hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, das heißt der Verwaltungsakt kann nicht vollstreckt werden. Nun regelt das Gesetz allerdings in § 80 Abs. 2 hiervon verschiedene Ausnahmen. Die wichtigsten Vorschriften sind hier, dass bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie z.B. Steuern, Beiträgen oder Gebühren, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten oder die gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt. In diesen Fällen entfaltet der Widerspruch eben keine aufschiebende Wirkung. Ob dies dann in rechtmäßiger Weise erfolgt oder nicht, kann der gerichtlichen Überprüfung in einem sogenannten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugeführt werden. Dieses Verfahren ist demzufolge allein darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entweder anzuordnen oder wieder herzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht lediglich summarisch anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt, ob das Vollziehungsinteresse der Behörde oder das Aussetzungsinteresse des Bürgers überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn sich anhand der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits ergibt. Dies bedeutet, dass in diesem gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst keine Beweisaufnahme oder Amtsermittlung durchführen wird.

Zu beachten ist des Weiteren, dass bei Anforderungen von öffentlichen Abgaben oder Kosten, wie z.B. Steuern, Beiträgen oder Gebühren, gerichtliche Hilfe erst in Anspruch genommen werden kann, wenn gegenüber der Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und dieser abgelehnt, in angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden ist oder die Zwangsvollstreckung droht.

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