Was ist der Anspruch auf medizinische Versorgung?

Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen.

Der Anspruch besteht gemäß § 23 SGB V dann, wenn eine ärztliche Behandlung oder Versorgung notwendig ist, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führt, zu beseitigen, eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen wirken soll, Krankheiten verhüten oder die Verschlimmerung von Krankheiten vermeiden soll oder die Pflegebedürftigkeit vermieden werden soll.

Insbesondere bei nicht akuten Behandlungen ist vor einer geplanten Behandlung die Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse herbei zu führen. Nur, wenn die Genehmigung zu Unrecht versagt wird, oder Gefahr im Verzuge ist, kann die Behandlung auch ohne Genehmigung der Kasse vorgenommen werden und Behandlungsmaßnahme bzw. deren Kosten später eingeklagt werden.

Ein solches Verfahren ist vor dem Sozialgericht zu führen.

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