Bank- und Kreditsicherungsrecht
- Kontovertrag und Zahlungsverkehr
(unberechtigte Kontobelastungen und falsche Abrechnungen) - Darlehensverträge
- Kreditsicherungsrecht (Bürgschaft, Kreditvermittlung, Grundschuld, Hypothek)
- Vorfälligkeitsentschädigung
Die häufigsten Fragen zum Bankrecht
Vorsicht bei den folgenden Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung!
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."
"Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist."
"Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag."
"Fristbeginn ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen."
"Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt."
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, d.h. …, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
Typische Fehler in Widerrufsbelehrungen
Fehlen der Überschrift „Widerrufsbelehrung“, extrem kleine Schrift und fehlen jeglicher textlicher Gliederung – es wird nicht deutlich, dass unter der Überschrift Widerrufsrecht auch Ausführungen zu Widerrufsfolgen und finanzierten Geschäften folgen.
Name/ Anschrift des Widerrufsempfängers sind in der Belehrung nicht klar zu erkennen; die Anschrift beinhaltet eine Postfach-Adresse und/oder eine Telefonnummer.
Kein Hinweis auf Herausgabe gegebenenfalls gezogener Nutzungen (z.B. Zinsen) als Rechtsfolge eines Widerrufs.
Die Widerrufsbelehrung bezieht sich auf einen Fernabsatzvertrag oder auf ein verbundenes Geschäft, obwohl ein solcher/ solches nicht vorliegt.
Kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag.
Die Widerrufsbelehrung enthält Klammerzusätze/ Fußnoten mit Erläuterungen – z.B. „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ oder der Darlehensnehmer soll prüfen, ob die 2-Wochen-Frist vor einem Klammerzusatz oder die 1-Monats-Frist im Klammerzusatz Anwendung findet.
Widerrufsbelehrung mit Checkboxen im fortlaufenden Text des Darlehensvertrages, ohne dass sie in Form und Schriftgröße vom restlichen Text des Darlehensvertrages abgehoben sind oder die Checkbox-Varianten sind in den Darlehensvertrag über mehrere Seiten eingearbeitet.
Widerrufsbelehrung mit internen Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars – z.B. „Der Widerruf ist zu richten an: (Name / Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: …)“.
Im Falle eines Haustürgeschäfts fehlt das Datum der Widerrufsbelehrung.
Die Widerrufsbelehrung datiert vor der vertraglichen Willenserklärung des Verbrauchers.
Wenn Sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, wird dieser rückabgewickelt. Die wechselseitig ausgetauschten und empfangenen Leistungen müssen zurückgewährt werden.
Demzufolge ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Bank den Nettodarlehensbetrag zurückzuzahlen, welcher mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Die Höhe des marktüblichen Zinssatzes kann der entsprechenden Vergleichsstatistik der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de entnommen werden. Im Falle sogen. verbundener Verträge muss der Darlehensnehmer anstelle des marktüblich zu verzinsenden Nettodarlehensbetrages der Bank lediglich die finanzierte Sache bzw. Beteiligung übertragen.
Im Gegenzug ist die Bank verpflichtet, sämtliche bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmers zurückzugewähren, welche ebenfalls jedoch in Höhe von 2,5 oder 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Bearbeitungsentgelte und sonstige Kosten dürfen von der Bank nicht beansprucht werden. Daher darf die Bank auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die sonst üblicherweise bei einer vorzeitige Kreditablösung anfällt.
Damit ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, muss ein Versicherungsfall vorliegen, wofür der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgeblich ist.
In Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen liegt dieser Rechtspflichtenverstoß nach der Rechtsprechung des BGH noch nicht im Abschluss des Darlehensvertrages, da Rechtsfolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung das bloße Nichtlaufen der Widerrufsfrist ist. Dies führt im Ergebnis zu einer Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst zu dem Zeitpunkt, wenn die Bank den später erklärten Widerruf ablehnt und zurückweist.
Für den Fall der Darlehensaufnahme im Jahre 2004 und dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bspw. erst im Jahre 2010 berufen sich Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Demnach verweigert die Versicherung die Kostenübernahme, weil der Versicherungsschutz nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2004 bestand. Diese Begründung der Versicherer steht jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007, Az.: IV ZR 37/07), wonach es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Im Falle des Widerrufs von Darlehensverträgen zielt der Vorwurf des Darlehensnehmers gegenüber seiner Bank jedoch auf die unrechtmäßige Zurückweisung des Widerrufs.
Aufgrund des quasi unbegrenzten bzw. ewigen Widerrufsrechts bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kommt es für den Rechtsschutzfall auf die Zurückweisung des Widerrufs an und nicht bereits auf den Abschluss des Darlehensvertrages.
Der BGH hat dieses Ergebnis in einem aktuellen Urteil ausdrücklich bestätigt (Vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12). In diesem Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Deckungsschutz gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung begehrte. Der Rechtsschutzfall liegt nach dem BGH auch hier nicht bereits im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern erst in der späteren Ablehnung des Widerspruchsrechts durch den Lebensversicherer.
Grundsätzlich sind im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung keine Verjährungsfristen etc. zu beachten. Verbraucherkreditverträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Vertragsabschluss und erst dann, wenn der Bankkunde korrekt über das Widerrufsrecht informiert worden ist. War die Belehrung jedoch fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass Kreditverträge auch nach Jahren noch widerrufen werden können.
Allerdings müssen sich Eigenheimbesitzer auf eine Änderung des Widerrufsrechts bei Immobilienkrediten einstellen. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches der Bundestag im Februar 2016 verabschiedet hat. Es geht dabei um Altverträge der Jahre 2002 bis 2010 mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung.
Ein Widerruf solcher Immobilienkredite war nur noch bis zum 21.06.2017 möglich. Der Bundestag stellt damit den Verbraucherschutz auf den Kopf. Der Gesetzgeber greift in längst bestehende Widerrufsrechte ein. Die einzigen Nutznießer dieser Neuregelung sind die Banken. Tatsächlich geht es in der Angelegenheit um viel Geld – allerdings für beide Seiten. Der „Widerrufsjoker“ wird besonders gern genutzt, um die aktuell niedrigen Zinsen im Wege einer Umschuldung zu nutzen. Es ist also aus Verbrauchersicht Eile geboten.