Wer muss Zahlen wenn der Ehepartner geht?
14.09.2015
Wenn die Liebe geht, bevor das Eigenheim abbezahlt ist, bleiben die Schulden zurück. Wer muss diese gegenüber der Bank bedienen?
Wenn die Liebe geht, bevor das Eigenheim abbezahlt ist, bleiben die Schulden zurück. Wer muss diese gegenüber der Bank bedienen?
Zunächst gilt: wer den Darlehensvertrag mit der Bank unterschrieben hat, ist dieser gegenüber auch zur Rückzahlung verpflichtet, denn der Bank ist es gleich, wie es um den Haussegen steht. Haben also beide Ehegatten (wie im Regelfall) den Vertrag unterzeichnet um z.B. gemeinsam eine Immobilie zu erwerben, müssen beide an die Bank bezahlen ohne dass es darauf ankommt, wer warum aus dem Haus ausgezogen ist oder wie es um die Einkommen der nun getrennte Wege gehenden Ehegatten gestellt ist.
Zahlt nur einer von beiden, stellt sich die Frage, ob dieser sich das Geld nicht wenigstens zu Teil vom anderen zurück holen kann. Und das geht! Fragen Sie Ihren Anwalt nach dem Gesamtschuldnerausgleich. Dieser, im Grundsatz in § 426 BGB geregelte, Rechtsgedanke der Fairness besagt, dass immer dann wenn eigentlich mehrere etwas schulden, aber tatsächlich zunächst nur einer die Schuld begleicht, dieser dann von den weiteren Schuldnern seinerseits Ersatz verlangen kann, bis jeder „seinen Anteil" geleistet hat. Entscheidend ist, dass wechselseitige Leistungen während der intakten Ehe nach deren Scheitern nicht abgerechnet werden können. Die Gerichte legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass ab der endgültigen Trennung deutlich wird, dass der vormalige Lebensplan gescheitert ist und Ehegatten keinen Grund mehr haben, darauf zu vertrauen, dass während der Ehe übernommene Lasten auch weiterhin vom anderen ohne Gegenleistung getragen werden.
Zahlt also nach dem Scheitern der Ehe nur ein Ehegatte an die Bank, obwohl beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben, kann dies in der Regel nicht das Endergebnis sein. Besteht parallel noch die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an den Ehegatten, können die Kreditraten z.B. hier berücksichtigt werden um Hin-und- Herzahlungen zu vermeiden. Sind sich die Ehegatten jedenfalls in soweit einig, dass das Objekt verkauft werden soll, ist eine Berücksichtigung bei der Verteilung des Verkaufserlöses möglich. Oder die Rückführung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank wird im Zugewinn anerkannt. Es gibt eine Vielzahl von „Stellschrauben" - welche für Sie die Richtige ist, sollten Sie im Fall der Falles in einem Beratungsgespräch erfragen.
Was aber gilt, wenn nur einer den Darlehensvertrag unterschrieben hat? Nun, dann ist der andere Ehegatte jedenfalls dann nicht „raus", wenn ihm ein Vorteil erwachsen ist, etwa weil auch er im Grundbuch steht und der Kredit dem Erwerb der Ehewohnung diente. Erst im März 2015 hat der BGH erneut bestätigt, dass eine Ehegatte nach der Trennung gegenüber dem anderen zum Ausgleich verpflichtet ist, wenn zwar nur ein Ehegatte den Darlehensvertrag unterschrieben hat, jedoch beide zu ½ Eigentümer des Familienwohnheims sind. Selbst wenn einer von beiden die Kredite als Betriebsausgaben steuermindernd angesetzt hatte, solle dies, jedenfalls nach der endgültigen Trennung, nicht bedeuten, dass dem anderen die Finanzierungsleistungen ohne Gegenleistung zufließen sollen (BGH, Urteil vom 25.03.2015 - XII ZR 160/12). Es kommt auch in diesem Fall zum Gesamtschuldnerausgleich.
M.Dürlich