Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed

07.08.2015

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 SsBs 454/14) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät des Typs PoliScan Speed in einem Gerichtsverfahren überhaupt verwertbar ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 SsBs 454/14) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät des Typs PoliScan Speed in einem Gerichtsverfahren überhaupt verwertbar ist. Das in der 1. Instanz mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht Emmendingen sprach den Betroffenen frei. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass ein Sachverständiger, der die Geschwindigkeitsmessung überprüfen wollte, sich außerstande gesehen habe, die Korrektheit der Messung zu bestätigen. Dies soll sich aus Misstrauen des Sachverständigen gegen das Messverfahren ergeben haben, weil ihm detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems weder von der Herstellerfirma noch der für die Zulassung des Messgerätes zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mitgeteilt wurden. Aufgrund des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) sprach sodann dass Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen frei.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dieses Urteil jedoch aufgehoben. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht auf, dass im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegensteht, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Messgerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

Da das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass das Amtsgericht Emmendingen u.a. den Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" rechtlich fehlerhaft angewendet hat, hat das Gericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat jedoch gleichwohl zu erkennen gegeben, dass eine nähere Überprüfung eines gemessenen Geschwindigkeitswertes zumindest dann geboten ist, wenn sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass, um gegebenenfalls eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erschüttern zu können, hier das Vorbringen konkreter Einwendungen gegen die Messung selbst erforderlich ist. Da dieses jedoch oftmals abhängig vom jeweils verwendeten Messgerät ist, ist hierzu regelmäßig die Zuhilfenahme eines auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltes anzuempfehlen.

RA Endler

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