Sex, Drugs und Partyhits vor den Verwaltungsgerichten
30.08.2022
Das Verwaltungsrecht ist vielfältig und so sind auch die Themen, mit denen sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt. Damit sind es auch die eingangs genannten Themen, zu denen jüngst Entscheidungen ergingen.
Sex
In dieser Entscheidung geht es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis. Bevor man eine Fahrerlaubnis erhält, prüft die Behörde, ob man körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Später erfolgt grundsätzlich eine Überprüfung nur, wenn es einen konkreten Anlass gibt. Anlass hier war ein sexuell übergriffiges Verhalten eines Fahrlehrer, der von zwei Fahrschülerinnen angezeigt wurde, nachdem er im praktischen Fahrunterricht diesen ans Bein langte und bis zum von der Hose bedeckten Intimbereich dieses hinaufglitt. Nachdem sich das Geschehen durch Vernehmung der Zeuginnen bewiesen hatte, bestätigte das VG Göttingen, Urt. v. 3.6.22, 1 A 245/19, dass der Fahrlehrer unzuverlässig ist, sodass die Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig angesehen wurde.
Drugs
Auch hier ging es um die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Während einer Verkehrskontrolle wurden drogentypische Ausfallerscheinungen beim Fahrer festgestellt und ein Drogentest ergab den Konsum von Amphetaminen. Diese waren aber in dem ärztlich verschriebenen Medikament „Elvanse“ enthalten, sodass sich die Frage stellte, ob von dem Grundsatz abzuweichen ist, nach dem der Konsum harter Drogen die Fahreignung ausschließt. Das VG Koblenz, Beschl. v. 19.5.22, 4 L 455/22, verneinte dies und erklärte, dass es um die körperlichen Folgen des Drogenkonsums geht, sodass eine Ausnahme nur möglich ist, wenn dargelegt und beweisen werden kann, dass bei Einnahme des Medikaments die drogentypischen Ausfallerscheinungen ausgeschlossen sind. Das war vorliegend nicht der Fall, wie die Polizisten im Rahmen der Verkehrskontrolle bereits feststellten.
Partyhits
Der aktuelle Partyhit „Layla“ hat das VG Würzburg, Beschl. v. 15.7.22,W 2 E 22.1181, beschäftigt, nachdem die Stadt Würzburg das Spielen des Liedes im Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest wegen des sexistischen Inhalts verboten hatte. Ob das Verbot rechtmäßig war oder nicht, hat das VG nicht entschieden, da der antragstellende Künstler nicht darlegen konnte, dass er für einen Auftritt im Festzelt gebucht war. Somit konnte er seine subjektive Betroffenheit vom Verbot nicht darlegen und der Antrag wurde abgwiesen. Nichtsdestotrotz zeigt auch diese Entscheidung, womit sich Verwaltungen tagtäglich beschäftigen, was dann zur Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte führt.
RA Scharmach