Kündigung im Kleinbetrieb
03.11.2015
Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Kündigung einer 63 jährigen Arzthelferin zu entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Kündigung einer 63 jährigen Arzthelferin zu entscheiden. In der beklagten Arztpraxis waren nur noch vier weitere jüngere Arzthelferinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Arztpraxis teilte in der Kündigung mit, dass wegen Änderungen im Laborbereich eine Umstrukturierung der Praxis erforderlich sei und erwähnten, dass die Klägerin "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangte weiterhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, da das Kündigungsschreiben eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten lasse.
Die beklagte Praxis erklärte, dass sie lediglich freundlich und verbindlich formuliert habe und die Kündigung wegen des Entfalls von Laborleistungen erfolgt sei. Im übrigen sei sie gegenüber den anderen Mitarbeitern schlechter qualifiziert und deshalb nicht vergleichbar.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das BAG die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsgebot des § 7 Abs. 1 AGG für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber habe entgegen der Beweislastregel in § 22 AGG, die auch im Kleinbetrieb gilt, keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen Erwähnung der " Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.
Ob der Arbeitgeber zusätzlich auch die begehrte Diskrimierungsentschädigung zahlen muss, muss das Landesarbeitsgericht nochmals neu entscheiden. ( BAG, Urteil v. 23.07.15 - 6 AZR 457/14).
Fazit: Kündigungsschreiben bedürfen in der Regel nicht der Angabe eines Kündigungsgrundes. Lassen Sie es bleiben!
RA Volker Thummerer