Erhöhung der Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

14.09.2015

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 SS OWi 294/15) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung der im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelgeldbuße in Betracht kommt.

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 SS OWi 294/15) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung der im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelgeldbuße in Betracht kommt.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € und einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats wegen der beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verurteilt. Obwohl der Bußgeldkatalog für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich eine Geldbuße von 80,00 € vorsieht, hat das zuständige Amtsgericht diese Geldbuße erheblich erhöht. Das Gericht hat diese Erhöhung vorgenommen, weil es nach der stattgefundenen Hauptverhandlung davon ausgegangen war, dass der Betroffene nicht nur fahrlässig die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, sondern vorsätzlich. Der Bußgeldkatalog und die dort festgeschriebene Regelgeldbuße haben jedoch eine lediglich fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung zur Annahme. Die Auffassung eines bewussten Hinwegsetzens über die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung leitete das Amtsgericht allein aus der Tatsache ab, dass dem Betroffenen die Strecke, auf der er gemessen wurde, ihm gut bekannt war und diese häufig befuhr.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Erhöhung der Regelgeldbuße in Betracht kommt. Gleichwohl hat das Gericht die erstinstanzlich ausgeurteilte Geldbuße wieder reduziert. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes war den Feststellungen des erstinstanzlichen Amtsgerichtes nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie "bewusst hinweg" gesetzt oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss. Da keine Feststellungen hierzu von dem erstinstanzlichen Gericht getroffen wurde, nahm das Oberlandesgericht Bamberg sodann eine Reduzierung der Geldbuße vor. An dem Fahrverbot hielt das Gericht dagegen fest, weil gegen den Betroffenen bereits in der Vergangenheit eine Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgesetzt worden war und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat.

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass bei der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Bestimmung des Strafmaßes vielerlei Faktoren eine entscheidende Bedeutung erhalten können. Da dies jedoch oftmals abhängig vom Einzelfall ist, empfiehlt sich regelmäßig die Zuhilfenahme eines auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltes.

RA Endler

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