Die Verweigerung des Umgangsrechts kann teuer werden
12.02.2021
Kinderrechte sollen gestärkt werden. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB „als Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil“ beschrieben. Das Umgangsrecht soll mit regelmäßigen persönlichen Kontakten dazu dienen sich miteinander zu beschäftigen und sich auszutauschen. Eltern sollen sich einen persönlichen Eindruck von der Entwicklung des Kindes verschaffen können; die persönliche und verwandtschaftliche Verbundenheit soll aufrecht erhalten werden.
Dabei ist es zunächst in der Kompetenz der Eltern sich über Umgangskontakte zu verständigen. Gelingt dies auch unter Einbeziehung Dritter, etwa entsprechender Beratungsstellen nicht, wird das Familiengericht auf den Antrag eines der Elternteile oder des Kindes eine Umgangsreglung treffen. Je nach den Umständen des Einzelfalls sind dann regelmäßige Umgangskontakte aber auch Kontakte während der Ferien oder aus Anlass von Feiertagen verbindlich festgelegt.
Die Umgangskosten für Fahrten zum Abholen und Bringen, Freizeitgestaltung und Verpflegung während des Umgangs oder höherer Mietaufwand sind dabei Kosten der Kontaktpflege des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind und einzig aus dem Einkommen dieses Elternteils zu bestreiten. Diese Kosten sind pauschal in den Selbstbehalten der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Eine Kürzung beim Unterhalt kommt in der Regel nicht in Betracht. Insbesondere sind Naturalleistungen – wie etwa eine gekaufte Jacke - nicht auf den Barunterhaltsanspruch verrechenbar. Es ist allein am unterhaltsberechtigten Elternteil zu entscheiden, wofür die Barunterhaltszahlungen eingesetzt werden.
Verhindert ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil, so können ein Ordnungsgeldantrag oder die Einrichtung einer Umgangspflegschaft geprüft werden. Es können jedoch auch Schadenersatzansprüche gegeben sein, etwa für nutzlose Fahrtkosten.
Teuer wurde es auch für ein Mutter die sich nicht damit abfinden wollte, dass das Gericht dem Vater einen Ferienumgang zugesprochen hatte. Der Vater des Kindes hatte vor mit seiner neuer Partnerin und deren Kindern zu einer Urlaubsreise nach Thailand aufzubrechen. Ursprünglich hatte die Mutter der Reise zugestimmt, diese Zustimmung dann jedoch wegen Sicherheitsbedenken widerrufen. Die Mutter überzeugte die Mitarbeiter der Bundespolizei am Flughafen davon, die Ausreise zunächst zu untersagen. Vater und Sohn wurden im Terminal aus der Warteschlange gewunken. In der Folge konnten die gebuchten Flüge nicht angetreten und die gebuchte Unterkunft am Zielort nicht benutzt werden. Zwar gelang es dem Vater kurzfristig eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen, welche ihm gestattete dem Urlaub verspätet anzutreten. Für Stornierungen und Umbuchungen waren jedoch mehrere tausend Euro angefallen, da auch die neue Partnerin und deren Kinder zunächst den Urlaub nicht wie geplant angetreten hatten.
Das Kammergericht Berlin hat dem Schadenersatzbegehren in weiten Teilen statt gegeben (Beschluss vom 13.05.2020 – 13 UF 88/18) und bekräftigt, dass in gerichtliche Umgangsregelungen nicht einseitig durch einen Elternteil eingegriffen werden darf.
RA Dürlich