BGH urteilt erneut zu Widerrufsinformationen bei Immobiliendarlehen

26.09.2017

In einem aktuellen Urteil vom 04.07.2017 hat sich der BGH erneut mit den notwendigen Pflichtangaben einer Widerrufsinformation beschäftigt. Dabei geht es um Folgendes:

In einem aktuellen Urteil vom 04.07.2017 hat sich der BGH erneut mit den notwendigen Pflichtangaben einer Widerrufsinformation beschäftigt. Dabei geht es um Folgendes:

Der Gesetzgeber hatte bei seiner Neugestaltung der Regelungen für Baufinanzierungen im Jahre 2010 verschiedene sogen. Pflichtangaben in §492 Abs. 2 BGB definiert. In einer früheren Entscheidung vom 22.11.2016 stellte der BGH bereits fest, dass Kreditnehmern mit Neuverträgen ab dem 11.06.2010 ein Widerrufsrecht zusteht, wenn die Pflichtangaben im Kreditvertrag (bspw. zur Aufsichtsbehörde oder Laufzeit) unvollständig sind. Offen war bisher, wie die Nennung von Pflichtangaben außerhalb der Vertragsurkunde zu bewerten ist.

Der BGH führt dazu in seinem Urteil vom 04.07.2017 aus, dass die Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB auch in den weiteren Vertragsbedingungen enthalten sein können. Im konkreten Fall hätten die AGBs aber an den Vertrag geheftetsein müssen, um tatsächlich Bestandteil des Vertrages zu werden. Mangels notwendiger Feststellungen der Vorinstanzen hierzu verwies der BGH die Sache zurück an das OLG Frankfurt.

Eine fehlende Pflichtangabe aber bedeutet, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt sind, so dass auch Jahre nach Abschluss des Kredits Verbraucher ihre Baufinanzierung noch widerrufen können. Der sogen. „Widerrufsjoker" wird bspw. besonders gern genutzt, um die aktuell niedrigen Zinsen im Wege einer Umschuldung zu nutzen.

Rechtsanwalt Frank Rennert

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