Beweisverwertungsverbot beim Filesharing

28.09.2015

Wird der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Verbreitens von urheberrechtlich geschützten, digitalen Werken konfrontiert, bestehen nun zwei neue Verteidigungsmöglichkeiten.

Wird der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Verbreitens von urheberrechtlich geschützten, digitalen Werken konfrontiert, bestehen nun zwei neue Verteidigungsmöglichkeiten.

Um an die Daten des Anschlussinhabers zu kommen, muss der Rechteinhaber über das Gericht ein Auskunftsverfahren gegenüber dem Provider, also dem Internetdienstanbieter, im Vorfeld durchführen. Wenn nun aber Endkundenanbieter und Netzbetreiber auseinanderfallen, wie z.B. bei 1&1 und der Telekom, kann die durch die Telekom erteilte Auskunft rechtlich nicht verwertet werden. Denn die ermittelte und bei der Telekom beauskunftete IP-Adresse wurde von der 1&1 an den Anschlussinhaber vergeben. Die IP-Adresse gehört allerdings zu den Verkehrsdaten im Sinne des Datenschutzgesetztes, die nur aufgrund gerichtlicher Anordnung Dritten, also auch dem Rechteinhaber, zu Verfügung gestellt werden dürfen. Am Auskunftsverfahren war aber die Telekom beteiligt, die diese IP-Adresse eben nicht vergeben hat. Folglich darf von der Telekom für diese IP-Adresse keine Auskunft abverlangt werden.

Außerdem muss der Rechteinhaber nachweisen, dass ein vollständiges oder zumindest in Teilen durch allgemein zugängliche Hard- und Software nutzbares Werk über die Tauschbörse angeboten wurde. Falls nicht, handelt es sich um bloßen Datenmüll und es fehlt an einer Rechtsverletzung (LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.15, 6 O 55/15).

RA Scharmach

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