Was man beim eigenen Testament beachten sollte

12.05.2022

Die gute Nachricht zuerst: Sie müssen kein Testament errichten. Versterben Sie, ohne ein Testament erstellt zu haben, dann greift die gesetzliche Erbfolge was bedeuten kann, dass Abkömmlinge und Ehepartner erben. Möchten Sie hiervon abweichen, benötigen Sie doch ein Testament.

Die formellen Hürden sind nicht hoch und man kann dennoch an ihnen scheitern: § 2247 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Testament aus einer eigenhändig geschriebenen und unterschrieben Erklärung des Testators besteht. Weitere Angaben zu Ort und Zeit schaden nicht, sind aber nicht zwingend nötig (§2247 Abs. 2 BGB). Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten: ein Ehepartner schreibt den Text mit der Hand, beide unterschreiben (§2267 BGB). Fertig!

Und natürlich muss ein Testament den Erben benennen. Ein wirksames Testament verlangt also eigentlich nicht viel – und kann dennoch für Streit sorgen. Das musste auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 10.11.2021 (Az.: IV ZB 30/20) erneut feststellen. Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament erstellt und darin bestimmt, dass „fünf befreundete Familien“ die Erben sein sollten. Allerdings wollte man ins Detail gehen und Vornamen, Namen und Anschriften der Erben mitteilen, dies jedoch nicht mehr handschriftlich sondern mittels einer am PC geschriebenen Liste, welche dem Testament ergänzend beigefügt war. Die Ehegatten hatten auch nicht versäumt, sowohl das Testament wie auch die ergänzende Liste zu unterzeichnen. Nach dem Tod der Eheleute sollten nun die Gerichte entscheiden, ob gesetzliche Erbfolge eingetreten war oder die im Testament erwähnten „fünf befreundeten Familien“ zu Erben berufen sind. Für das Gericht stand dabei fest, dass die Erblasser gewollt hatten, dass die „fünf befreundeten Familien“ erben sollten. Für das Gericht stand jedoch auch fest, dass die entscheidende Namensliste nicht handgeschrieben war und nicht der Form des § 2247 Abs. 1 BGB entsprach. Im form-wirksamen, handgeschriebenen Text fanden sich jedoch keine Namen, ja nicht einmal Hinweise auf die Identität der „fünf befreundeten Familien“. Dies wurde erst aus der am PC erstellten Liste klar. Und das reichte dem Gericht nicht, denn nur dem Inhalt eines form-wirksamen Testaments soll Geltung verschafft werden.

Den Erblassern hätte neben der immer zu empfehlenden anwaltlichen Beratung offen gestanden ein notarielles Testament zu errichten oder auf maschinenschriftliche Ergänzungen zu verzichten und das Testament vollständig selbst zu errichten. Schönschrift wird nicht verlangt.

 

RA Dürlich

 

Zurück