Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

18.05.2017

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. §74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. §74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Das Bundesarbeitgericht (BAG) hatte nun einen Fall zu entscheiden,in dem im Arbeitsvertrag keine Karenzentschädigung trotz vereinbartem Wettbewerbsverbot vorgesehen war und in dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsvertragsmuster eine salvatorische Klausel enthalten war. Diese beinhaltete, dass anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten sollte, die, soweit rechtlich möglich , der am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit bedacht hätten. 

Eine Arbeitnehmerin nahm in einer Klage den ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots in Anspruch und berief sich auf eine Vertragsanpassung durch die Salvatorische Klausel. Die erste und zweite Instanz hatten der Klage stattgegeben. Das BAG wies die Klage dagegen ab und lehnte es ab über die salvatorische Klausel den Verstoß des Arbeitgebers gegen §74 Abs. HGB zugunsten der Arbeitnehmerin zu heilen, obgleich dieser selbst das Arbeitsvertragsmuster eingebracht hatte. Es müsse für die Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnis klar sein, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam sei. Dies müsse sich aus der Vereinbarung selbst ergeben. Eine salvatorische Klausel setzte demgegenüber eine wertende Entscheidung voraus, ob die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und mit welchem Inhalt (BAG - 22.03.2017 - 10 AZR 448/15). Der Fehler des Verwenders des Formulararbeitsvertrages bleiben daher überraschender Weise in diesem Punkt weiterhin sanktionslos. Arbeitgeber können in diesem Punkte aufatmen.

 RA Volker Thummerer

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