Voraussetzungen für eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt nach einem Kfz-Unfall (Kopie)

06.04.2017

In einer Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) hat der 11. Bankensenat des BGH festgestellt, dass Kreditnehmern mit Neuverträgen ab dem 11.06.2010 und einer Widerrufsbelehrung, wonach der Fristbeginn davon abhängt, dass der Kreditnehmer auch über die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde (BaFin) informiert wird, ein Widerrufsrecht zustehen kann.

In einer Entscheidung vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) hat der 11. Bankensenat des BGH festgestellt, dass Kreditnehmern mit Neuverträgen ab dem 11.06.2010 und einer Widerrufsbelehrung, wonach der Fristbeginn davon abhängt, dass der Kreditnehmer auch über die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde (BaFin) informiert wird, ein Widerrufsrecht zustehen kann.

Die Sparkasse hatte es nämlich versäumt im Rahmen des Kreditvertrages die zuständige Aufsichtsbehörde mit deren Anschrift auch tatsächlich zu benennen, so dass nach der zutreffenden Auffassung des BGH, die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

Verbraucher sollten nun genau prüfen, ob die in der Widerrufsinformation ihres speziellen Kreditvertrages beispielhaft genannten Pflichtangaben, insbes. jene zur Aufsichtsbehörde, sich auch tatsächlich in ihrem Vertrag wieder finden. Andernfalls können diese Kreditverträge auch zum jetzigen Zeitpunkt noch widerrufen werden. Tatsächlich geht es hierbei um viel Geld. Der sogen. „Widerrufsjoker" wird bspw. besonders gern genutzt, um die aktuell niedrigen Zinsen im Wege einer Umschuldung zu nutzen.

Rechtsanwalt Frank Rennert

 

 

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