Schadenminderungspflicht des Geschädigten bei Veräußerung des Unfallfahrzeugs

22.06.2017

Der Geschädigte eines Unfallereignisses kann vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung die Erstattung des ihm entstandenen Schadens verlangen.

Der Geschädigte eines Unfallereignisses kann vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung die Erstattung des ihm entstandenen Schadens verlangen. Hierzu zählt u. a. die Erstattung des am Pkw eingetretenen Schadens. Tritt infolge eines Unfallereignisses ein wirtschaftlicher Totalschaden am Pkw ein, so berechnet sich die vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung insoweit zu leistende Schadensersatzzahlung aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 673/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschädigte verpflichtet ist den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm der Schädiger bzw. der Versicherer ein höheres Kaufangebot für das beschädigte Fahrzeug übermittelt oder ob er bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis das beschädigte Fahrzeug zu dem Restwert veräußern kann, welcher ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten zuvor für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beachtet der Unfallgeschädigte die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens noch eigene Marktforschung zu betreiben, die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren bringt der Bundesgerichtshof eindeutig zum Ausdruck, dass der Geschädigte eines Unfallereignisses grundsätzlich nicht gehalten ist abzuwarten, um den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass bei der Regulierung eines Unfallereignisses viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Unfallgeschehen. Dies gilt erst Recht, da die insoweit entstehenden Anwaltskosten ebenso von dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.

 

- RA Peters -

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