Rücktrittsrecht bei einem "Montagsauto"

20.09.2016

Ist ein neues Fahrzeug mit besonders vielen Mängeln behaftet, rechtfertigt das nicht ohne weiteres einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung an den Verkäufer.

Ist ein neues Fahrzeug mit besonders vielen Mängeln behaftet, rechtfertigt das nicht ohne weiteres einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung an den Verkäufer. Bloße Bagatellprobleme könnten auch in hoher Anzahl nicht dazu führen, dass dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachlieferung oder Nachbesserung abgeschnitten werde (BGH, Urt. v. 23.01.2013, Az: VIII ZR 140/02).

Hat der Käufer allerdings ein sog. "Montagsauto" erworben, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung einräumen zu müssen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Rostock handelt es sich bei einem "Montagsauto" um ein Fahrzeug, bei dem immer wieder neue Mängel auftreten oder sich bereits behoben geglaubte Fehler wieder bemerkbar machen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten (OLG Rostock, Beschl. v. 08.04.2008, Az: 1 U 65/08).

Nach der o.g. aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird es sich allerdings nicht nur um Mängel an Optik und Ausstattung, die keinen Einfluss auf die technische Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges haben, handeln dürfen.

RA Endler

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