Das Mitführen eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App während der Fahrt ist verboten

18.05.2017

Allgemein bekannt ist, dass die Benutzung eines sog. Radarwarners beim Autofahren verboten ist.

Allgemein bekannt ist, dass die Benutzung eines sog. Radarwarners beim Autofahren verboten ist. Nunmehr haben die Oberlandesgerichte Celle und Rostock allerdings auch klargestellt, dass das Mitführen eines betriebsbereiten Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App während der Fahrt ebenfalls gegen § 23 Abs. 1b StVO verstößt und gemäß Nr. 247 des Bußgeldkataloges mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße in Höhe von 75 € zu ahnden ist. Beide Oberlandesgerichte sind der Auffassung, dass nicht nur technische Geräte zur Feststellung und Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen der Verbotsnorm unterfallen sondern eben auch die auf einem Smartphone zu diesem Zweck benutzte Software verboten sei (OLG Celle, Beschluss v. 03.11.15 zum Az.: 2 Ss Owi 3313/15; OLG Rostock, Beschluss v. 22.02.17 zum Az.: 21 Ss Owi 38/17).

RA Endler

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