Prüfung der Zeugungsfähigkeit als Krankenbehandlung

02.07.2012

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.06.2010, Az. L 9 KR 14/09 folgenden Sachverhalt entschieden:

Der Kläger war durch einen Unfall vollständig gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Er begehrte Kostenersatz zur Durchführung einer Behandlung, bei der festgestellt werden sollte, ob er trotz Vorliegens einer Querschnittslähmung in der Lage, einen Samenerguss zu haben. Diese Untersuchung der so genannten Fertilität, wollte er in einem bestimmten Krankenhaus durchgeführt haben. Das Gericht entschied, dass dem Kläger als gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf diese Behandlung zusteht.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.06.2010, Az. L 9 KR 14/09 folgenden Sachverhalt entschieden:

Der Kläger war durch einen Unfall vollständig gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Er begehrte Kostenersatz zur Durchführung einer Behandlung, bei der festgestellt werden sollte, ob er trotz Vorliegens einer Querschnittslähmung in der Lage, einen Samenerguss zu haben. Diese Untersuchung der so genannten Fertilität, wollte er in einem bestimmten Krankenhaus durchgeführt haben. Das Gericht entschied, dass dem Kläger als gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf diese Behandlung zusteht. Grund hierfür ist nicht § 27 a SGB V, der die Kostentragung bei der künstlichen Befruchtung regelt, der ohnehin nur auf Verheiratete anwendbar ist, sondern § 27 SGB V, der regelt, dass ein gesetzlich Krankenversicherter Anspruch auf Behandlung eines krankhaften Zustandes hat. Genau so sahen es hier die Richter, die die eigentliche diagnostische Maßnahme zur Krankheitserkennung hier als Krankheitsbehandlung einstuften.

Gleichzeitig aber entschieden die Richter auch, dass der Versicherte ein Wahlrecht bezüglich des durchführenden Krankenhauses nicht hat.

Somit aber hob das Landessozialgericht das zu Unrecht ergangene erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Cottbus auf.

(veröffentlicht in MedR 2011, Blatt 385, 386)

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