Internettauschbörsen - Haftung und Darlegungslast

31.07.2012

Mit Urteil vom 23.12.2009, Az: 6 U 101/09 hatte das OLG Köln den Rahmen für die Haftung und die Darlegungslast für die Nutzer von sogenannten Internettauschbörsen festgelegt. Ist die Urheberschaft durch den klagenden Rechteinhaber nachgewiesen, obliegt es dem Anschlussinhaber darzulegen, wer den Anschluss nutzt, wenn er behauptet, den Urheberrechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dabei genügt es nicht, sich bezüglich der Nutzung durch den Ehegatten auszuschweigen und lediglich eine Nutzung durch die „älteren“ der 5 Kinder einzuräumen.

Mit Urteil vom 23.12.2009, Az: 6 U 101/09 hatte das OLG Köln den Rahmen für die Haftung und die Darlegungslast für die Nutzer von sogenannten Internettauschbörsen festgelegt. Ist die Urheberschaft durch den klagenden Rechteinhaber nachgewiesen, obliegt es dem Anschlussinhaber darzulegen, wer den Anschluss nutzt, wenn er behauptet, den Urheberrechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dabei genügt es nicht, sich bezüglich der Nutzung durch den Ehegatten auszuschweigen und lediglich eine Nutzung durch die „älteren“ der 5 Kinder einzuräumen. Es genügt auch nicht, im Prozess lediglich zu erklären, dass die Kinder im Rahmen der Erziehung immer wieder darauf aufmerksam gemacht wurden, dass keine Inhalte aus dem Internet heruntergeladen und keine Internettauschbörsen benutzt werden dürfen, wenn die so belehrten Kinder im Übrigen das Internet unkontrolliert nutzen können. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass die Bemessung des Streitwertes, nach dem sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren berechnen, abschreckende Funktion hat, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

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