Die Reichweite des Nacherfüllungsanspruches

02.07.2012

Wird einem Käufer nach Abschluss eines Kaufvertrages lediglich eine mangelhafte Sache geliefert, kann dieser nach seiner Wahl vom Verkäufer Nacherfüllung entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Umstritten ist jedoch in der Rechtsprechung, wie weit dieser Nacherfüllungsanspruch reicht, wenn der Käufer den Kaufgegenstand bereits in eine andere Sache eingebaut hat. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, ob der Verkäufer auch für den Ausbau der von ihm gelieferten Sache und für den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache aufkommen muss.

Wird einem Käufer nach Abschluss eines Kaufvertrages lediglich eine mangelhafte Sache geliefert, kann dieser nach seiner Wahl vom Verkäufer Nacherfüllung entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Umstritten ist jedoch in der Rechtsprechung, wie weit dieser Nacherfüllungsanspruch reicht, wenn der Käufer den Kaufgegenstand bereits in eine andere Sache eingebaut hat. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, ob der Verkäufer auch für den Ausbau der von ihm gelieferten Sache und für den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache aufkommen muss.

In einem dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-65/09, C-87/09) zur Entscheidung vorliegendem Rechtsstreit ging es konkret darum, ob der Käufer von Bodenfliesen, die nicht hinzunehmende Schattierungen und somit Mängel aufwiesen, jedoch zum Großteil bereits verlegt waren, neben der Lieferung von mangelfreien Fliesen auch die Kosten für den Ausbau der bereits verlegten Fliesen erstattet verlangen kann.

In dem daraufhin ergangenem Urteil hat der EuGH diesen Anspruch des Käufers ausdrücklich bejaht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verkäufer aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats verpflichtet, entweder selbst den Ausbau des Guts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und auch das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut wieder in diese einzubauen oder die Kosten zu tragen, die für diesen Aus- und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgut notwendig sind. Mit dieser Entscheidung wendet sich der EuGH somit auch ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der noch die Auffassung vertrat, dass der Nacherfüllungsanspruch keine Verpflichtung zum Wiedereinbau des gekauften Materials umfasst.

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